andere professionelle Prozessbeteiligte
Sachverständige/Gutachterinnen und Gutachter
Soweit bei Gerichten bereits die elektronische Akte eingeführt ist, soll ein von einer oder einem Sachverständigen erstelltes Gutachten über den elektronischen Rechtsverkehr (eRV) auf Basis der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) und der Bekanntmachung zu § 5 ERVV bei Gericht eingereicht werden.
Gutachten sind im PDF-Format (oder hilfsweise im TIFF-Format) einzureichen. Hinweise aus dem Flyer „Wegweiser zum eRV“ sind (bis auf den Abschnitt zum elektronischen Anwaltspostfach) entsprechend anwendbar. Folgende Schritte sind bei der Übermittlung an das Gericht zu beachten.
Sachverständige bzw. Gutachterinnen und Gutachter können für die Übermittlung an das Gericht im eRV das sog. sichere Postfach De-Mail-Postfach mit Absenderauthentifizierung, das allgemeine EGVP oder das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (kurz eBO) als weiter zulässige Postfächer verwenden (Liste der möglichen EGVP-Drittprodukte). Das Gutachten ist dabei an das Haupt-EGVP - Postfach des Gerichts zu übermitteln. Die Adresse der elektronischen Postfächer der Gerichte finden sie hier. Alternativ entnehmen Sie die Adressen der Suche im Adressbuch des elektronischen Verzeichnisdienstes. Zur Übermittlung per De-Mail an rheinland-pfälzische Gerichte und Staatsanwaltschaften finden Sie die Adressen auch hier.
Hinweise: Bei Verwendung des EGVP müssen Gutachten qualifiziert elektronisch signiert (qeS) eingereicht werden. Dafür sind meist Signaturkarten mit entsprechenden Lesegeräten anzuschaffen. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die handschriftliche Unterschrift im elektronischen Rechtsverkehr. Idealerweise erfolgt zusätzlich zur qeS auch eine sog. einfache Signatur die Namenswiedergabe am Gutachtenende (maschinenschriftliche/eingescannte Unterschrift), vgl. § 126a BGB.
Soll auf die Anschaffung der Signaturkartenausstattung verzichtet und ohne qeS eingereicht werden, kommt nur die Übermittlung aus einem De-Mail-Postfach mit einer absenderauthentifizierten (!) De-Mail oder die Übermittlung via besonderem elektronischem Postfach (eBO oder bebPO) in Frage. Bitte beachten Sie: Das Gutachten ist nur dann ohne qeS schriftformersetzend im eRV übermittelt, wenn es mit einfacher Signatur (maschinenschriftliche oder eingescannte Unterschrift) des Begutachtenden abgeschlossen wurde.
Das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur eingereichter Dokumente entfällt bei der Versendung über ein eBO, da hier der sogenannte „Vertrauenswürdige Herkunftsnachweis“ (VHN) eingebunden wird, sobald sich ein Nutzer an dem für die Versendung genutzten Postfach eindeutig authentifiziert. Das Gutachten muss mit den einfachen Signaturen des/der Begutachtenden (maschinenschriftlich oder eingescannte Unterschrift) abgeschlossen werden.
Soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. ein Gutachterausschuss nach § 192 Baugesetzbuch) mit einem Gutachten beauftragt wurde, kann das besondere Behördenpostfach (beBPo) genutzt werden. Auch in diesem Fall kann die Einreichung ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgen.
Wird per absenderauthentifizierter De-Mail, eBO oder per beBPo eingereicht, kann das Gericht anordnen, dass das Gutachten aus materiellen Gründen zusätzlich mit qualifizierter Signatur des/r Begutachtenden übermittelt werden. Bitte beachten Sie die gerichtlich erteilten Weisungen.
Sonstige an Gerichtsverfahren Beteiligte
Elektronische Dokumente können nur über den elektronischen Rechtsverkehr (eRV) auf Basis der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) und der Bekanntmachung zu § 5 ERVV bei Gericht eingereicht werden.
Auch für andere an Gerichtsverfahren Beteiligte besteht die Möglich der Übermittlung von Schriftsätzen über das eBO. Weitere allgemeine Informationen zum eBO finden Sie hier.
Gesonderte Informationen zum speziellen "Dolmetschenden-eBO" finden sie hier.