• Staatskanzlei
    • Finanzen
    • Inneres und Sport
    • Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
    • Bildung
    • Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
    • Justiz
    • Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
    • Familien, Frauen, Kultur und Integration
    • Wissenschaft und Gesundheit
  • Leichte Sprache
  • ZUM INHALT
  • ZUM FUSSBEREICH
Link zur Startseite
  • Startseite Kampagne
  • Das Programm
    • Das Programm
    • Auftrag / Meilensteine
    • Ziele
    • Organisation
    • Stellenausschreibung
  • eJustice
    • eJustice
    • Rechtliche Grundlagen
      • Rechtliche Grundlagen
      • eRV
      • eAkte
    • Elektronischer Rechtsverkehr
      • Elektronischer Rechtsverkehr
      • De-Mail Adressen
        • De-Mail Adressen
        • Fachgerichtsbarkeit
        • Ordentliche Gerichtsbarkeit
        • Staatsanwaltschaften
      • Safe-IDs
        • Safe-IDs
        • Fachgerichtsbarkeit
        • Ordentliche Gerichtsbarkeit
        • Staatsanwaltschaften
    • Elektronische Akte
      • Elektronische Akte
      • Software
      • technische Ausstattung
    • digitale Serviceangebote
  • Behörden / Berufsträger
    • Behörden / Berufsträger
    • Behörden
    • Berufsträger
    • Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen
    • andere professionelle Prozessbeteiligte
  • News
  • Justiz Intern
  • Startseite
  • Behörden / Berufsträger
  • andere professionelle Prozessbeteiligte

andere professionelle Prozessbeteiligte

Sachverständige/Gutachterinnen und Gutachter

Soweit bei Gerichten bereits die elektronische Akte eingeführt ist, soll ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten über den elektronischen Rechtsverkehr (eRV) auf Basis der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) und der Bekanntmachung zu § 5 ERVV bei Gericht eingereicht werden.

Gutachten sind im PDF-Format (oder hilfsweise im TIFF-Format) einzureichen. Hinweise aus dem Flyer „Wegweiser zum eRV“ sind (bis auf den Abschnitt zum elektronischen Anwaltspostfach) entsprechend anwendbar. Folgende Schritte sind bei der Übermittlung an das Gericht zu beachten. 

Hinweise:

Sachverständige bzw. Gutachterinnen und Gutachter können für die Übermittlung an das Gericht im eRV das sog. sichere Postfach De-Mail-Postfach mit Absenderauthentifizierung oder das EGVP als weiter zulässiges Postfach verwenden (Liste der möglichen EGVP-Drittprodukte). Das Gutachten ist dabei an das Haupt-EGVP - Postfach des Gerichts zu übermitteln. Die Adresse entnehmen Sie der Suche im dortigen Adressbuch. Zur Übermittlung per De-Mail an rheinland-pfälzische Gerichte und Staatsanwaltschaften finden Sie die Adressen auch hier. 

Bei Verwendung des EGVP müssen Gutachten qualifiziert elektronisch signiert (qeS) eingereicht werden. Dafür sind meist Signaturkarten mit entsprechenden Lesegeräten anzuschaffen. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die handschriftliche Unterschrift im elektronischen Rechtsverkehr. Idealerweise erfolgt zusätzlich zur qeS auch eine sog. einfache Signatur die Namenswiedergabe am Gutachtenende (maschinenschriftliche/eingescannte Unterschrift), vgl. § 126a BGB.

Soll auf die Anschaffung der Signaturkartenausstattung verzichtet und ohne qeS eingereicht werden, kommt nur die Übermittlung aus einem De-Mail-Postfach mit einer absenderauthentifizierten (!) De-Mail in Frage. Bitte beachten Sie: Das Gutachten ist nur dann ohne qeS schriftformersetzend im eRV übermittelt, wenn es mit einfacher Signatur (maschinenschriftliche oder eingescannte Unterschrift) des Begutachtenden abgeschlossen wurde.

Soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. ein Gutachterausschuss nach § 192 Baugesetzbuch) mit einem Gutachten beauftragt wurde, kann das besondere Behördenpostfach (beBPo) genutzt werden. In diesem Fall kann die Einreichung ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Das Gutachten muss mit den einfachen Signaturen des/der Begutachtenden (maschinenschriftlich oder eingescannte Unterschrift) abgeschlossen werden.

Wird per absenderauthentifizierter De-Mail oder per beBPo eingereicht, kann das Gericht anordnen, dass das Gutachten aus materiellen Gründen zusätzlich mit qualifizierter Signatur des/r Begutachtenden übermittelt werden. Bitte beachten Sie die gerichtlich erteilten Weisungen.

Übersetzer / Dolmetscher und andere an Gerichtsverfahren Beteiligte

Elektronische Dokumente können nur über den elektronischen Rechtsverkehr (eRV) auf Basis der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) und der Bekanntmachung zu § 5 ERVV bei Gericht eingereicht werden.
Die oben aufgeführten Hinweise zur elektronischen Übermittlung von Gutachten gelten entsprechend.

 

Nach oben

Über das Ministerium

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Sitemap

Nützliche Links

  • Ministerium der Justiz

Social Media