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Behörden

Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Ab 1. Januar 2022 ist die aktive Nutzung des eRV für Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts (und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) verpflichtend (vgl. § 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO, § 55d VerwGO). Dies gilt u. a. auch für die Erteilung von Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§§ 753 Abs. 4, 5 ZPO). Einreichungen per Papier oder Fax sind dann nur noch in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei akuten technischen Störungen, möglich.

Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)

Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann.

Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat. Alle für das beBPo erforderlichen Komponenten sind Teil der bereits erprobten EGVP-Infrastruktur und stehen den Behörden bereits jetzt zur Verfügung. Außerdem sind die gerichtlichen Fachverfahren bereits für die Nutzung dieser Technologie ertüchtigt, sodass bei Nutzung des beBPo auch der elektronische Rückkanal an die Behörden bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährleistet ist.

Prüfstelle gemäß § 7 ERVV

Für die rheinland-pfälzischen Behörden, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die gemäß § 7 Abs. 1 ERVV einzurichtende öffentliche Stelle ("beBPo-Prüfstelle") beim Landesbetrieb Daten und Information angesiedelt. 

Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN)

Bei den besonderen elektronischen Postfächern (beBPo, beA, beN, EGVP-Postfach) einer Justizbehörde erfolgt der Nachweis, dass eine Nachricht aus einem bestimmten Postfach versandt wurde, durch den sog. vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN). Technisch handelt sich hierbei um ein Softwarezertifikat, welches zur Transportsignatur der Nachricht genutzt wird. Dieses ist in die verwendete Kommunikationssoftware einzubinden.

An einer besonderen Webanwendung können sich Behörden, Kommunen und sonstige juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst anmelden und ein Zertifikat herunterladen,

sobald sie

  • ein beBPo eingerichtet haben (Client-Software installiert, Intermediärsbetreiber ausgewählt),
  • dieses von der beBPo-Prüfstelle authentifiziert wurde und
  • die Vergabe der Rolle "egvp_beBPo" im SAFE-Verzeichnisdienst erfolgt ist.

Nähere Einzelheiten können Sie den Informationen zum VHN (im Download) entnehmen. Das Dokument ist auch unter www.egvp.de veröffentlicht und wird dort laufend aktualisiert.

Für weitere Informationen über das Antragsverfahren, den Antrag und Ansprechpartner für den Authentifizierungsprozess einer Behörde in Rheinland-Pfalz wenden Sie sich bitte an den LDI.

Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)

Gemäß § 174 Abs. 1 ZPO n. F. kann ein Schriftstück an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Hierzu kann an diesen Adressatenkreis auch ein elektronisches Dokument (das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)) übermittelt werden. Das eEB ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO n. F. zu übermitteln.Die vorgenannten Empfänger haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

Übermittlung von Strukturdaten (§ 174 Abs. 3 S. 4 ZPO n. F.)

Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. Außerdem soll in der künftigen Rechtsverordnung des Bundes gemäß § 130a ZPO n. F. vorgesehen werden, dass mit der Einreichung von elektronischen Dokumenten auch Metadaten in strukturierter Form an die Gerichte übermittelt werden sollen.

Die Arbeitsgruppe „IT-Standards“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz hat eine Informationsbroschüre für Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zum beBPo, zum eEB und zur Übermittlung von Strukturdaten sowie ein kompaktes Handout zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erstellt. Diese stehen auf dieser Seite (rechter Kasten) zum Download bereit. Diese beiden Dokumente sowie weitergehende Informationen sind auch unter http://www.egvp.de/behoerdenpostfach/index.php veröffentlicht.

Die Ansprechpartner seitens der Justiz sind:

  • Herr Staatsanwalt Christer Papenheim (Christer.Papenheim(at)jm.rlp.de, 06131 16 4918), Ministerium der Justiz und
  • Herr Stefan Hofmann (Stefan.Hofmann(at)ovg.jm.rlp.de, 0261 1307 10353), Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Download

Wegweiser zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem "beBPo"

Informationsbroschüre

Handout zum besonderen elektronischen Behördenpostfach

Das besondere Behördenpostfach - häufig gestellte Fragen

Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis für das beBPo

Leitfaden zur VHN - Web-Anwendung

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