Rechtsanwälte:
Bereits seit dem 1. Januar 2017 sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich beim elektronischen Schutzschriftenregister einzureichen (§ 49c BRAO).
Am 3. September 2018 wurde das besondere Anwaltspostfach (kurz: beA) durch die Bundesrechtsanwaltskammer wieder in Betrieb genommen. Rechtsanwälte sind nunmehr verpflichtet, Zustellungen und Nachrichten, die die Gerichte über das beA elektronisch versenden, zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten zu lassen (§ 31 RAVPV).
Seit dem 1. Januar 2018 ist bei allen Gerichten des Bundes und der Länder der eRV eröffnet. Rechtsanwälte können Dokumente persönlich aus ihrem beA auch ohne qualifizierte elektronische Signatur versenden. Vom Anwalt qualifiziert signierte Dokumente können weiterhin von Mitarbeitern aus dem beA versandt werden.
Ab dem 1.Januar 2022 wird die Anwaltschaft flächendeckend verpflichtet sein, aktiv elektronisch mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu kommunizieren, auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher dürfen dann ausschließlich im Wege des eRV erfolgen. Rechtsanwälte und Justiz konnten gemeinsam schon einige Erfahrungen mit der digitalen Kommunikation in gerichtlichen Verfahren sammeln. Damit diese – auch im Hinblick auf die Nutzungsverpflichtung ab 1. Januar 2022 – möglichst reibungslos verläuft, hat das Ministerium der Justiz wichtige Hinweise und Empfehlungen erarbeitet und in dem Flyer „Wegweiser zum elektronischen Rechtsverkehr“ zusammengefasst. Die ausführliche Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der Rubrik "eJustice" unter "rechtliche Rahmenbedingung" zusammengestellt.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat unter https://www.brak.de/anwaltschaft/bea-erv/ eine Informationsseite zum beA erstellt und eine Broschüre herausgegeben, die auch auf dieser Seite zum Download bereitgestellt ist.
Notare:
Bereits seit dem 1. Januar 2007 reichen die Notare ausschließlich im Wege des eRV Dokumente bei den Handelsregistern ein. Seit Mai 2010 sind auch die Vereinsregister für den eRV geöffnet. Auch bei allen Grundbuchämtern in Rheinland-Pfalz ist der eRV nunmehr eröffnet.
Die Notare sind bereits seit vielen Jahren in der Kommunikation mit den Gerichten und der Nutzung des eRV mittels des EGVP erprobt. Seit 2016 steht das besondere elektronische Notarpostfach (beN) gem. § 78 n BnotO zur Verfügung, das von der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Für Notare ändert sich daher nur der Übertragungsweg.