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eAkte

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wurde auch für die elektronische Aktenführung erstmals eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen. Ab 2018 wird damit die elektronische Aktenführung freiwillig. Ab dem 1. Januar 2026 ist die Führung elektronischer Akten in allen wichtigen Verfahrensordnungen verpflichtend.

In Verfahren der ZPO können die Akten nach § 298 a ZPO ab dem Zeitpunkt elektronisch geführt werden, den die Bundesregierung und die Landesregierungen entsprechend ihrer Zuständigkeit durch Rechtsverordnung für den jeweiligen Bereich bestimmen.

Das Land Rheinland-Pfalz regelt in der Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten in Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2018 (GVBl 2018 S. 125) den Zeitpunkt der Einführung der eAkte. Am 1. Juni 2018 wurde mit den erstinstanzlichen Zivilsachen beim Landgericht Kaiserslautern erstmals die eAkte bei einem Gericht eingeführt. Die weiteren Einführungszeitpunkte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften werden durch regelmäßige Änderung der Anlage zu § 1 der Verordnung festgelegt. 

Ab 1. Januar 2026 müssen sie elektronisch geführt werden, genau wie in Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 14 a FamFG), in Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (§ 46 e ArbGG), dem Sozialgerichtsgesetz (§ 65 b SGG) der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 55 b VwGO) und der Finanzgerichtsordnung (§52 b FGO).

Mit Inkrafttreten des E-Akte-Gesetzes zum 1. Januar 2018 können die Akten in Strafsachen ganz oder teilweise elektronisch geführt werden. Um Klarheit für den Übergang von Papierakte auf eAkte zu schaffen und den Aufwand für die Umwandlung von bestehenden Papierakten in elektronische Akten gering zu halten, können die Bundesregierung und die Landesregierungen nach dem 1. Juli 2025 jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, nach dem 1. Januar 2026 in Papierform weitergeführt werden. Nach dem 1. Januar 2026 sind alle neue anzulegenden Akten elektronisch zu führen. Entsprechende Regelungen gelten auch für das Strafvollzugsgesetz und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

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