Allgemeines

Zentrales Ziel des Programms eJustice rlp ist neben der abgeschlossenen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs die elektronische Weiterverarbeitung der Daten durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften ohne Medienbruch. Bis 2018 wurden die Akten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften noch ausschließlich in Papierform geführt. Erst die eAkte ermöglicht nun einen digitalen Arbeitsablauf vom elektronischen Nachrichteneingang über die elektronische Verfahrensbearbeitung bis zur elektronischen Zustellung.

Durch die eAkte wird die Dauer vieler Arbeitsschritte deutlich reduzieren. So können beispielsweise die mitunter langen Postlaufzeiten in der Kommunikation zwischen der Justiz und den Verfahrensbeteiligten, ebenso wie das Ausdrucken und Kuvertieren, zukünftig entfallen. Die Vorteile einer elektronischen Aktenführung sind vielfältig.

Bis zum 31. Dezember 2025 wird die flächendeckende Einführung der eAkte bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz abgeschlossen sein. Eine aktuelle Übersicht über den Stand der Einführungen finden Sie hier.

rechtliche Grundlagen

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) sieht ab dem 1. Januar 2026 ist die Führung elektronischer Akten in allen wichtigen Verfahrensordnungen verpflichtend vor. Seit dem Jahr 2018 kann die elektronische Aktenführung auf freiwilliger Basis durch die Landesjustizverwaltungen angeordnet werden. Soweit die elektronische Aktenführung in der Justiz vor dem 1. Januar 2026 freiwillig erfolgt bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich den Zeitpunkt, ab dem die Akten elektronisch geführt werden.

Das Land Rheinland-Pfalz regelt die elektronische Aktenführung derzeit in drei Rechtsverordnungen:

Die Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenführung bei den Zivilgerichten und in den Fachgerichtsbarkeiten sind in der Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten in Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2018 (GVBl 2018 S. 125) geregelt. Am 1. Juni 2018 wurde auf deren Grundlage mit den erstinstanzlichen Zivilsachen beim Landgericht Kaiserslautern erstmals die eAkte bei einem Gericht in Rheinland-Pfalz eingeführt. Die genauen Zeitpunkte der Einführung der eAkte werden seit September 2022 in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten geregelt, welche mit der fortschreitenden Einführung der eAkte im ganzen Bundesland stetig erweitert wird.

Zur Regelung der elektronischen Aktenführung in Strafverfahren und Bußgeldverfahren wurden in den Jahren 2022 und 2023 die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten vom 19. August 2022 (GVBl. 2022, 326) und die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren vom 12. April 2023 (GVBl. 2023, 120) erlassen. Die genauen Einführungszeitpunkte der elektronischen Akte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind auch hier in gesonderten Verwaltungsvorschriften geregelt, welche im Laufe der flächendeckenden Einführung der eAkte in diesen Bereichen der fortlaufenden Anpassung unterliegen.