Sachverständige und Gutachter

Soweit bei Gerichten bereits die elektronische Akte eingeführt ist, soll ein von einer oder einem Sachverständigen erstelltes Gutachten über den elektronischen Rechtsverkehr auf Basis der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) und der Bekanntmachung zu § 5 ERVV bei Gericht eingereicht werden.

Gutachten sind im PDF-Format (oder hilfsweise im TIFF-Format) einzureichen. Hinweise aus dem Flyer „Wegweiser zum eRV“ sind (bis auf den Abschnitt zum elektronischen Anwaltspostfach) entsprechend anwendbar. Folgende Schritte sind bei der Übermittlung an das Gericht zu beachten.

Übermittlungswege

Sachverständige Gutachter können für die Übermittlung an das Gericht das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfah (eBO) oder ein De-Mail-Postfach mit Absenderauthentifizierung nutzen. Die Nutzung des „Mein Justizpostfachs“ (MJP) ist grundsätzlich denkbar, wird aber nicht empfohlen.

Soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. ein Gutachterausschuss nach § 192 Baugesetzbuch) mit einem Gutachten beauftragt wurde, kann das besondere Behördenpostfach (beBPo) genutzt werden. Auch in diesem Fall kann die Einreichung ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. 

Eine Liste der zugelassenen EGVP-Drittprodukte finden sie hier.

Das Gutachten ist an das Hauptpostfach des Gerichts zu übermitteln. Die Adresse der elektronischen Postfächer der Gerichte finden Sie hier. Alternativ entnehmen Sie die Adressen der Suche im Adressbuch des elektronischen Verzeichnisdienstes. Zur Übermittlung per De-Mail an rheinland-pfälzische Gerichte und Staatsanwaltschaften finden Sie die Adressen auch hier

Signaturerfordernis

Das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur eingereichter Dokumente entfällt bei der Versendung über ein eBO, beBPo oder per De-Mail mit Absenderauthentifizierung, da hier der sogenannte „Vertrauenswürdige Herkunftsnachweis“ (VHN) eingebunden wird, sobald sich ein Nutzer an dem für die Versendung genutzten Postfach eindeutig authentifiziert. Das Gutachten muss dann lediglich mit den einfachen Signaturen des/der Begutachtenden (maschinenschriftlich oder eingescannte Unterschrift) abgeschlossen werden.

In allen Fällen, in denen ein Gutachten nicht auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg an das Gericht versandt wird, ist es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Dafür sind meist Signaturkarten mit entsprechenden Lesegeräten anzuschaffen. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die handschriftliche Unterschrift im elektronischen Rechtsverkehr. Idealerweise erfolgt zusätzlich zur qualifizierten elektronischen Signatur auch eine sog. einfache Signatur in Form der die Namenswiedergabe der bzw. des Begutachtenden am Gutachtenende (maschinenschriftliche/eingescannte Unterschrift), vgl. § 126a BGB.

Wird ein Gutachten per absenderauthentifizierter De-Mail, eBO oder per beBPo eingereicht, kann das Gericht dennoch anordnen, dass das Gutachten aus materiellen Gründen zusätzlich mit qualifizierter Signatur des/r Begutachtenden übermittelt werden. Bitte beachten Sie die gerichtlich erteilten Weisungen.