Behörden (beBPo)

Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ebenso wie Rechtsanwälte, seit dem 1. Januar 2022 gesetzlich verpflichtet, den eRV für die Kommunikation mit der Justiz zu nutzen. (vgl. § 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO, § 55d VwGO). Dies gilt u. a. auch für die Erteilung von Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher (§§ 753 Abs. 4, 5 ZPO). Einreichungen per Papier oder Fax sind dann nur noch in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei akuten technischen Störungen, möglich.

 

Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)

Als sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen auf den übermittelten Dokumenten im Regelfall verzichtet werden kann.

Das beBPo basiert auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP). Alle für die Verwendung des beBPo erforderlichen Komponenten stehen allen Behörden zur Verfügung. Zustellungen der Gerichte an Behörden bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen dabei gegen ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB).

Prüfstelle gemäß § 7 ERVV

Für die rheinland-pfälzischen Behörden, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die gemäß § 7 Abs. 1 ERVV einzurichtende öffentliche Stelle (sog. beBPo-Prüfstelle) beim Landesbetrieb Daten und Information angesiedelt. 

Die Justiz hat eine kompakte Informationsbroschüre und ein Handout zu den Themen beBPo, eEB und zur Übermittlung von Strukturdaten erstellt. Die Dokumente sowie weitergehende Informationen sind hier abrufbar.

Ansprechpartner seitens der Justiz sind:

  • Herr Christer Papenheim (Christer.Papenheim(at)jm.rlp.de, 06131 16 4918), Ministerium der Justiz und
  • Herr Stefan Hofmann (Stefan.Hofmann(at)ovg.jm.rlp.de, 0261 1307 10353), Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.