Bürger und Organisationen (MJP / eBO / De-Mail)

Als nicht-anwaltlich vertretene Partei dürfen Sie in den meisten gerichtlichen Verfahren frei wählen, ob Sie von den Vorteilen einer elektronischen Kommunikation Gebrauch machen oder weiterhin mittels Papierpost mit der Justiz kommunizieren möchten. Für eine sichere und rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit der Justiz gelten bundesweite Standards. Einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.

Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, wie Sie z. B. einen Antrag oder eine Klage elektronisch einreichen können.

Übermittlungswege

Für die elektronische Einreichung von Anträgen und Schriftsätzen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften stehen gesetzlich definierte „sichere Übermittlungswege“ zur Verfügung (vgl. z. B. §130a Abs. 4 ZPO). Die Kommunikation per E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist daher nicht zugelassen!

Bei einem sicheren Übermittlungsweg handelt es sich um das elektronische Pendant eines Briefkastens, über den eine beidseitig rechtsverbindliche Kommunikation möglich ist. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges ist nur Personen oder Einrichtungen möglich, deren Identität im Vorfeld bestätigt worden ist, z. B. über die Zugehörigkeit zu einer Berufskammer oder durch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis mit eID-Funktion). Eine Verschlüsselung sichert zudem die Integrität und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten auf dem Transportweg.

Für Bürgerinnen, Bürger und Organisationen stehen die folgende sichere Übermittlungswege bereit:

  • Mein Justizpostfach (MJP)

Mit „Mein Justizpostfach“ (MJP) haben Sie die Möglichkeit, über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des Onlinezugangsgesetzes am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Der Dienst richtet sich insbesondere an Gelegenheitsnutzer, die nicht regelmäßig mit der Justiz korrespondieren. Wie auch die übrigen elektronischen Postfächer ermöglicht es den verschlüsselten Austausch von Nachrichten sowohl mit der Justiz, als auch mit Behörden, Anwälten, Notaren und Steuerberatern. Dies ermöglicht ihnen die vollumfänglich digitale Abwicklung ihrer rechtlichen Angelegenheiten.

Für den Versand und den Empfang von elektronischen Nachrichten über das MJP benötigen Sie keine zusätzliche Software. Die Nutzung ist kostenfrei. In der aktuellen Ausbaustufe wird MJP nur für natürliche Personen angeboten.

Voraussetzung für die Nutzung des MJP ist ein personengebundenes Nutzerkonto bei BundID, welches seinerseits bundesweit die digitale Beantragung von Verwaltungsleistungen ermöglicht. Für die Registrierung und Identifizierung benötigen Sie den neuen Personalausweis mit eID-Funktion. Sobald ein Nutzerkonto bei der BundID angelegt wurde, kann im nächsten Schritt das MJP eingerichtet werden. Erreichbar ist das MJP unter https://mein-justizpostfach.bund.de.

Weiterführende Informationen zum MJP finden Sie auch hier.

  • Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO)

Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) ist insbesondere für Berufsträger, wie z. B. Sachverständige, Betreuer, Sprachmittler und für Organisationen, wie z. B. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Unternehmen, Vereine und sonstigen Vereinigungen empfehlenswert. Darüber hinaus steht auch Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Für Gelegenheitsnutzer wird allerdings das MJP empfohlen (s.o).

Zur Nutzung dieses Kommunikationsweges benötigen Sie eine (zumeist kostenpflichtig) Software. In dieser legen Sie sich dann ein entsprechendes Postfach an. Eine Liste der Softwareanbieter finden Sie hier.

Zur Einrichrichtung eines eBO ist die Anlage eines Postfachs und eine Registrierung im „SAFE –Verzeichnisdienst“ abzuschließen. Zur direkten Freischaltung wird die Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises (nPA) oder eine eID-Karte benötigt.

Die technischen Voraussetzungen, die organisatorischen Abläufe (Postfacheinricht, Identifizierung) und Hintergrundinformationen zu einem schriftformersetzenden Versand und der Zustellung an den Postfachinhaber werden können Sie in dieser Handreichung der Justiz nachlesen.

Prüfstelle des Landes Rheinland-Pfalz für die Freischaltung des Postfachs gem. § 11 Abs. 1 ERVV ist das Ministerium der Justiz.

  • De-Mail

Allgemein zugelassen für alle Beteiligten ist auch der Zugang über De-Mail. Der Dienst ist bei verschiedenen Anbietern verfügbar und teilweise kostenpflichtig. Der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos kann für die elektronische Kommunikation mit der Justiz verwendet werden, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Ein De-Mail-Postfach kann mit Kosten für die Einrichtung und den Versand von De-Mail-Nachrichten verbunden sein.

Bitte beachten Sie, dass mit einer De-Mail nur geringe Datenmengen übertragen werden können, dass Sie für die Eingabe und das Auslesen strukturierter Daten weitere Softwareprodukte benötigen und dass eine Kompatibilität mit den anderen Übermittlungswegen im elektronischen Rechtsverkehr nicht gegeben ist. Es wird empfohlen im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einsatz für den jeweiligen Anwendungszweck geeignet ist.

Die Liste der De-Mail-Adressen zur elektronischen Kommunikation mit den rheinland-pfälzischen Gerichten und Staatsanwaltschaften finden Sie hier.

Entbehrlichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur

Bei dem Versand von elektronischen Nachrichten an die Justiz oder eine Behörde ist bei Nutzung eines eBO, des MJP oder einer De-Mail mit Absenderauthentifizierung eine qualifizierte elektronische Signatur der übermittelten Schriftsätze grundsätzlich entbehrlich. Lediglich Dokumente, die aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften der Schriftform bedürfen, müssen unabhängig vom gewählten elektronischen Übermittlungsweg für eine wirksame Einreichung immer qualifiziert elektronisch signiert werden.

Erhalt von Zustellungen über MJP oder eBO

Die Nutzung eines MJP oder des eBO seitens einer an einem Verfahren beteiligten Person bietet der Justiz neben einer medienbruchfreien Kommunikation in eAkte-Verfahren grundsätzlich auch die Möglichkeit, elektronische Zustellungen an dieses Postfach vorzunehmen (§ 173 Abs. 4 ZPO).

Der Postfachinhaber muss der elektronischen Zustellung für das jeweilige Verfahren jedoch zuvor zugestimmt haben. Dabei kann die Zustimmung auch einfach durch die Nutzung des MJP oder eBO im konkreten Verfahren durch Einreichung eines elektronischen Dokuments über das MJP oder das eBO erteilt werden (§ 173 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Bürgerinnen und Bürger können der Zustellung elektronischer Dokumente nicht allgemein, sondern immer nur bezogen auf ein konkretes Verfahren zustimmen und müssen diese Zustimmung für jedes einzelne Verfahren jeweils gesondert und erneut erteilen (§ 173 Abs. 4 Satz 3 ZPO).