Allgemeines und rechtliche Grundlagen

Seit dem 1. Januar 2018 können Sie mit allen deutschen Gerichten digital, sicher und rechtswirksam kommunizieren. Auf dieser Seite sind zunächst die allgemeinen rechtlichen Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs (eRV) kurz zusammengefasst. Maßgeschneiderte Informationen für die unterschiedlichen Nutzer des eRV finden Sie auf den weiterführenden Angeboten.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die digitale Kommunikation regeln das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) und die Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Die für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Justiz maßgeblichen technischen Anforderungen regelt die Bekanntmachung zu § 5 ERVV des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Nutzungspflicht für bestimmte Verfahrensbeteiligte

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die sog. aktive Nutzungspflicht. Rechtsanwälte und Behörden müssen Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen in allen wesentlichen Verfahrensordnungen elektronisch einreichen (vgl. § 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO, § 55d VwGO). Einreichungen per Papier oder Fax sind dann nur noch in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei akuten technischen Störungen, möglich.

Ebenso sind gem. § 14b FamFG auch Notare in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verpflichtet, den eRV zu nutzen. Darüber hinaus dürfen auch Vollstreckungsaufträge von Rechtsanwälten und Behörden an Gerichtsvollzieher nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.

In Strafsachen sollen Verteidiger und Rechtsanwälte gem. § 32d StPO ihre Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen durch Verteidiger und Rechtsanwälte im Strafprozess als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Landesspezifische Regelungen in ausgewählten Verfahrensarten

Die ERVV (des Bundes) regelt in wesentlichen Verfahrensordnungen (ZPO, FamFG, VwGO, ArbGG, SGG und FGO) die technischen Rahmenbedingen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente. Der elektronische Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz wurde in den vergangenen Jahren durch die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) auch bereits in anderen Verfahrensarten eröffnet. Insbesondere in der Kommunikation mit den rheinland-pfälzischen Grundbuchämtern und Registergerichten gelten weiterhin die landesspezifischen Regelungen der ERVLVO. Dies gilt ebenso für die Übersendung von Tabellen und Verzeichnissen gem. § 5 Abs. 4 InsO, während im Insolvenzverfahren ansonsten die ERVV des Bundes Anwendung findet.

Die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Geltungsbereich der ERVLVO des Landes Rheinland-Pfalz und die Bekanntmachung zu § 3 ERVLVO sind unter www.erv.justiz.rlp.de abrufbar.

Weiterführende Informationen

Für die verschiedenen Verfahrensbeteiligten stehen je nach ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, aber auch für Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen verschiedene Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit der Justiz zur Verfügung. Weitere Informationen sind auf den folgenden Seiten zusammengetragen