Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater (beA, beN, beSt)

Die Justiz Rheinland-Pfalz stellt im Downloadbereich einen „Wegweiser zum elektronischen Rechtsverkehr“ zur Verfügung, der Tipps und Informationen für alle Berufsträger bereithält. Darüber hinaus haben wir für die Inhaber der besonderen Postfächer folgende weitergehende Informationen zusammengestellt:

 

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Seit dem 1. Januar 2022 ist die Anwaltschaft flächendeckend verpflichtet, aktiv elektronisch mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu kommunizieren. Jeder in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt muss seitdem über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für eine sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz verfügen.

Die Inhaberin bzw. der Inhaber des beA ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Informationsseite zum beA erstellt, die Antwort auf alle technischen und organisatorischen Fragestellungen gibt.

Besonderes elektronisches Notarpostfach (beN)

Für die elektronische Kommunikation mit dem Registergericht nutzen die Notare den elektronischen Rechtsverkehr bereits seit vielen Jahren verpflichtend. Darüber hinaus ist der elektronische Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz bei allen Grundbuchämtern flächendeckend eröffnet. Zur Einreichung von elektronischen Dokumenten steht das besondere elektronische Notarpostfach (beN) gem. § 78n BnotO zur Verfügung. Die Bundesnotarkammer stellt als Betreiber des beN weitergehende Informationen auf ihrem Internetangebot bereit.

besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)

Für Steuerberater steht seit 1. Januar 2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung. Die gesetzliche Einführung des best erfolgte durch das am 7. Juli 2021 verkündete Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (BGBl. I S. 2363). Die Bundessteuerberaterkammer hat dazu für jedes Mitglied ein beSt bereitgestellt. Dessen Nutzung ist ab Aktivierung ebenfalls verpflichtend.

Da das beSt einen sog. sicheren Übermittlungsweg für den eRV darstellt, kann durch den Steuerberater selbst auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden (vgl. § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO). Für die Berufsangehörigen hat die Bundessteuerberaterkammer eine Steuerberaterplattform zum beSt eingerichtet, in der Informationen sowie Service- und Supportmaterialien bereitgestellt werden.