| Digitalisierung der Justiz

Justizminister Herbert Mertin: Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwaltschaft, Notare und Behörden steht vor der Tür!

Justizminister Herbert Mertin

Ein weiterer Meilenstein in der Digitalisierung der Justiz rückt näher. Zum Jahreswechsel steht die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwaltschaft, Notare und Behörden vor der Tür. Darauf weist Justizminister Herbert Mertin hin: „Ab dem 1. Januar 2022 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts in den meisten Verfahrensordnungen verpflichtet, den elektronischen Rechtverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften aktiv zu nutzen. In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind ab dem 1. Januar 2022 auch Notarinnen und Notare verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. Auch Vollstreckungsaufträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können ab dem kommenden Jahr nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.“

In Strafsachen sollen Verteidiger ihre Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen im Strafprozess als elektronisches Dokument übermittelt werden. Schriftsätze, die ab dem Stichtag 1. Januar 2022 nicht nach der im Gesetz vorgeschriebenen Form bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingehen, sind dann ggf. unheilbar unwirksam. Nur in besonderen Ausnahmefällen bleibt die herkömmliche Übermittlung wie etwa per Telefax zulässig, wenn ein technischer Ausfall unverzüglich glaubhaft gemacht wird.

Für Bürgerinnen und Bürgern ändert sich indes nichts: „Sie können sich wie bisher auch in Zukunft per Post an die Justiz wenden oder den elektronischen Rechtsverkehr auf freiwilliger Basis nutzen“, erklärt der Minister abschließend.

Information:

Bereits seit dem 1. Januar 2018 kann der Schriftverkehr mit den rheinland-pfälzischen Gerichten, seit 1. Januar 2020 mit den rheinland-pfälzischen Staatsanwaltschaften, elektronisch im Wege des elektronischen Rechtsverkehres geführt werden. Die Justiz erhält derzeit rund 130.000 elektronische Dokumente im Monat. Innerhalb von zwei Jahren hat sich diese Zahl mehr als verdreifacht. Anwälte, Notare und Behörden erhalten in vielen Bereichen ihre „Gerichtspost“ bereits heute auf diesem Weg. Zuletzt wurden in der Justiz Rheinland-Pfalz rund 180.000 elektronischen Ausgänge versandt. Ab 2022 wird die aktive Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verbindlich: Schreiben und Schriftstücke, die von Anwälten, Notaren, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte und Staatsanwaltschaften gerichtet werden, müssen ab dem Stichtag verpflichtend in elektronischer Form eingereicht werden. Diese aktive Nutzungspflicht wird in folgenden Verfahrensordnungen geregelt: § 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO und § 32d StPO (auch in Verbindung mit § 110c OWiG). Dokumente, für die die Schriftform vorgeschrieben ist (vgl. § 130 Nr. 6 Hs. 1 ZPO), müssen dann elektronisch eingereicht werden.

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